Mit Nachunternehmern zu arbeiten ist in der Gebäudereinigung üblich: für Spitzenlasten, für Sonderleistungen, für Objekte außerhalb des eigenen Einzugsgebiets. Das unternehmerische Risiko liegt dabei nicht in der Qualität der Leistung, sondern in einer Haftung, die viele Betriebe unterschätzen.
Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ordnet an, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Mindestentgeltverpflichtungen gegenüber dessen Beschäftigten wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Das bedeutet zweierlei: Der Beschäftigte des Nachunternehmers kann sich unmittelbar an den beauftragenden Betrieb wenden, und er muss es nicht erst beim eigenen Arbeitgeber versuchen.
§ 13 Mindestlohngesetz erklärt diese Regelung für den gesetzlichen Mindestlohn entsprechend anwendbar.
Verschuldensunabhängig heißt: Nichtwissen hilft nicht
Die Haftung greift unabhängig davon, ob der beauftragende Betrieb von einem Verstoß wusste oder wissen konnte. Das ist der Punkt, an dem die Vorstellung scheitert, man habe mit den Arbeitsbedingungen beim Nachunternehmer nichts zu tun.
Was vor der Beauftragung vorliegen sollte
- Gewerbeanmeldung und Handels- oder Registerauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft
- Nachweis der Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme
- Schriftliche Zusicherung zur Einhaltung der geltenden Mindestlöhne
Alle diese Unterlagen haben ein Ablaufdatum. Eine Bescheinigung von vor zwei Jahren sagt nichts über heute — und genau darauf zielt die Prüfung, wenn sie kommt.
Die Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung
Ein Nachunternehmer erbringt eine eigene Werkleistung mit eigenem Personal, eigenen Betriebsmitteln und eigener Weisungsbefugnis. Wird stattdessen Personal in den eigenen Betrieb eingegliedert und dort angewiesen, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung — mit eigenen Erlaubnispflichten und erheblichen Folgen, wenn sie fehlen.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll und gehört vor der Beauftragung in den Rechtsrat, nicht danach.
Der Nachweis bleibt beim Betrieb
Gegenüber dem eigenen Auftraggeber bleibt der Betrieb für die Leistung verantwortlich, auch wenn ein Dritter sie erbracht hat. Der Leistungsnachweis muss deshalb bei ihm liegen — nicht in der Ablage des Nachunternehmers, aus der er im Streitfall erst angefordert werden müsste.
Am einfachsten ist das, wenn der Nachunternehmer im selben System mitarbeitet und die Nachweise dort ablegt, wo sie ohnehin gebraucht werden.
Zustimmung des Auftraggebers
Die meisten Reinigungsverträge und praktisch alle öffentlichen Ausschreibungen verlangen die vorherige Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern, oft mit namentlicher Benennung. Wer ohne sie weitervergibt, verletzt den Vertrag — unabhängig davon, wie die Leistung ausfällt.
Dieser Beitrag gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


