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Recht

Nachunternehmer in der Reinigung: wofür der Auftraggeber mithaftet

Wofür haftet ein Reinigungsbetrieb, der einen Nachunternehmer beauftragt?

Von Veröffentlicht 12. September 2026Aktualisiert 12. September 2026

Kurz beantwortet

Nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Mindestlohnverpflichtungen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

§ 13 Mindestlohngesetz erklärt diese Regelung für den gesetzlichen Mindestlohn entsprechend anwendbar. Die Haftung greift unabhängig davon, ob der Auftraggeber von einem Verstoß wusste.

Vor der Beauftragung gehören deshalb aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen, der Nachweis der Betriebshaftpflicht und eine schriftliche Zusicherung zur Einhaltung der Mindestlöhne in die Akte.

Gegenüber dem eigenen Auftraggeber bleibt der Betrieb für die Leistung verantwortlich — der Leistungsnachweis muss also bei ihm liegen und nicht beim Nachunternehmer.

Die meisten Reinigungsverträge und praktisch alle öffentlichen Ausschreibungen verlangen die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz von Nachunternehmern.

Mit Nachunternehmern zu arbeiten ist in der Gebäudereinigung üblich: für Spitzenlasten, für Sonderleistungen, für Objekte außerhalb des eigenen Einzugsgebiets. Das unternehmerische Risiko liegt dabei nicht in der Qualität der Leistung, sondern in einer Haftung, die viele Betriebe unterschätzen.

Die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ordnet an, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Mindestentgeltverpflichtungen gegenüber dessen Beschäftigten wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Das bedeutet zweierlei: Der Beschäftigte des Nachunternehmers kann sich unmittelbar an den beauftragenden Betrieb wenden, und er muss es nicht erst beim eigenen Arbeitgeber versuchen.

§ 13 Mindestlohngesetz erklärt diese Regelung für den gesetzlichen Mindestlohn entsprechend anwendbar.

Verschuldensunabhängig heißt: Nichtwissen hilft nicht

Die Haftung greift unabhängig davon, ob der beauftragende Betrieb von einem Verstoß wusste oder wissen konnte. Das ist der Punkt, an dem die Vorstellung scheitert, man habe mit den Arbeitsbedingungen beim Nachunternehmer nichts zu tun.

Was vor der Beauftragung vorliegen sollte

  • Gewerbeanmeldung und Handels- oder Registerauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft
  • Nachweis der Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme
  • Schriftliche Zusicherung zur Einhaltung der geltenden Mindestlöhne

Alle diese Unterlagen haben ein Ablaufdatum. Eine Bescheinigung von vor zwei Jahren sagt nichts über heute — und genau darauf zielt die Prüfung, wenn sie kommt.

Die Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung

Ein Nachunternehmer erbringt eine eigene Werkleistung mit eigenem Personal, eigenen Betriebsmitteln und eigener Weisungsbefugnis. Wird stattdessen Personal in den eigenen Betrieb eingegliedert und dort angewiesen, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung — mit eigenen Erlaubnispflichten und erheblichen Folgen, wenn sie fehlen.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll und gehört vor der Beauftragung in den Rechtsrat, nicht danach.

Der Nachweis bleibt beim Betrieb

Gegenüber dem eigenen Auftraggeber bleibt der Betrieb für die Leistung verantwortlich, auch wenn ein Dritter sie erbracht hat. Der Leistungsnachweis muss deshalb bei ihm liegen — nicht in der Ablage des Nachunternehmers, aus der er im Streitfall erst angefordert werden müsste.

Am einfachsten ist das, wenn der Nachunternehmer im selben System mitarbeitet und die Nachweise dort ablegt, wo sie ohnehin gebraucht werden.

Zustimmung des Auftraggebers

Die meisten Reinigungsverträge und praktisch alle öffentlichen Ausschreibungen verlangen die vorherige Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern, oft mit namentlicher Benennung. Wer ohne sie weitervergibt, verletzt den Vertrag — unabhängig davon, wie die Leistung ausfällt.

Dieser Beitrag gibt den Stand allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was dazu am häufigsten gefragt wird.

Hilft es, sich die Einhaltung des Mindestlohns zusichern zu lassen?

Eine schriftliche Zusicherung ist sinnvoll und üblich, sie beseitigt die gesetzliche Bürgenhaftung aber nicht. Sie schafft im Innenverhältnis einen Rückgriffsanspruch — das nützt nur, solange der Nachunternehmer zahlungsfähig ist.

Welche Unterlagen sollte man verlangen?

Gewerbeanmeldung und Registerauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft, den Nachweis der Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme und die Zusicherung zu den Mindestlöhnen. Alle haben ein Ablaufdatum und gehören regelmäßig erneuert.

Wo verläuft die Grenze zur Arbeitnehmerüberlassung?

Ein Nachunternehmer erbringt eine eigene Werkleistung mit eigenem Personal und eigener Weisungsbefugnis. Wird Personal in den eigenen Betrieb eingegliedert und dort angewiesen, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor — mit eigenen Erlaubnispflichten. Die Abgrenzung im Einzelfall gehört in den Rechtsrat.

Muss der eigene Auftraggeber zustimmen?

In aller Regel ja, weil der Reinigungsvertrag es so vorsieht. Wer ohne die vereinbarte Zustimmung weitervergibt, verletzt den Vertrag unabhängig davon, wie gut die Leistung erbracht wurde.

Wonach fragt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

Nach den Unterlagen des eigenen Betriebs und nach denen der eingesetzten Nachunternehmer. Genau deshalb gehören die Nachweise in den eigenen Aktenbestand und nicht ausschließlich zum Nachunternehmer.

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