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Zeiterfassung

Arbeitszeiterfassung in der Gebäudereinigung: was das Gesetz verlangt

Wie müssen Reinigungsbetriebe die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen?

Von Veröffentlicht 28. August 2026Aktualisiert 28. August 2026

Kurz beantwortet

Das Gebäudereinigungsgewerbe zählt zu den Branchen, die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich genannt sind. Für sie gilt die verschärfte Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz.

Aufgezeichnet werden müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit — spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages.

Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auf Verlangen vorzulegen.

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen.

Ein Stundenzettel auf Papier erfüllt die Pflicht formal, scheitert in der Praxis aber an der Sieben-Tage-Frist: Zettel aus dem Objekt kommen erfahrungsgemäß erst zum Monatsende ins Büro.

Kaum eine Pflicht wird in Reinigungsbetrieben so zuverlässig unterschätzt wie die Aufzeichnung der Arbeitszeit. Sie gilt für jeden Betrieb, unabhängig von der Größe, und sie gilt in der Gebäudereinigung strenger als in den meisten anderen Branchen.

Warum die Gebäudereinigung besonders betroffen ist

Das Mindestlohngesetz verlangt in § 17 MiLoG von bestimmten Branchen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzuzeichnen. Welche Branchen das sind, steht in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz — und das Gebäudereinigungsgewerbe ist dort ausdrücklich aufgeführt, zusammen mit dem Baugewerbe, der Fleischwirtschaft, dem Speditions- und Transportgewerbe und einigen anderen.

Die Aufnahme in diese Liste hat zwei Folgen. Erstens gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Beschäftigten, nicht nur für Minijobber. Zweitens gilt im Objekt die Mitführungspflicht: Beschäftigte müssen ihren Personalausweis, Pass oder Aufenthaltstitel bei der Arbeit dabeihaben und auf Verlangen vorzeigen.

Die drei Fristen, die zählen

Drei Zahlen entscheiden darüber, ob eine Prüfung glatt läuft:

  • Sieben Tage. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorliegen. Nicht zum Monatsende, nicht zur Lohnabrechnung.
  • Zwei Jahre. So lange sind die Aufzeichnungen mindestens aufzubewahren, und zwar so, dass sie im Inland vorgelegt werden können.
  • Sofort. Auf Verlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind die Unterlagen bereitzustellen. Ein „das schicken wir nach” ist keine gute Position.

Die Sieben-Tage-Frist ist die Stelle, an der Papier praktisch immer verliert. Ein Stundenzettel, der im Objekt liegt und am 30. des Monats gesammelt ins Büro kommt, war zwölf Tage zu spät fertig — auch wenn er inhaltlich völlig korrekt ist.

Was das Bundesarbeitsgericht 2022 verändert hat

Lange galt die Aufzeichnungspflicht des MiLoG als Sonderrecht einzelner Branchen. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ist klar: Arbeitgeber sind bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit erfasst wird. Das Gericht stützte sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18), das ein „objektives, verlässliches und zugängliches System” verlangt.

Für Reinigungsbetriebe ändert das weniger, als es klingt — sie waren ohnehin schon aufzeichnungspflichtig. Es nimmt aber das letzte Argument weg, die Erfassung sei eine Formalie, die man nachtragen könne.

Was in der Praxis schiefgeht

In der Sache scheitert es selten am guten Willen. Es scheitert an vier wiederkehrenden Mustern:

  1. Der Zettel im Objekt. Er wird abends ausgefüllt, manchmal für die ganze Woche auf einmal, und ist bis zum Monatsende unterwegs.
  2. Die Excel-Nacherfassung. Im Büro wird abgetippt, was auf den Zetteln steht. Dabei entstehen Zahlendreher, und die Datei trägt kein Datum, das die Sieben-Tage-Frist belegen würde.
  3. Die vergessene Fahrzeit. Wer zwischen zwei Objekten fährt, arbeitet. Diese Zeit fehlt in der Aufzeichnung — und in der Rechnung an den Auftraggeber gleich mit.
  4. Der fehlende Objektbezug. Eine Stundenzahl ohne Objekt lässt sich weder gegen den Vertrag prüfen noch abrechnen. Sie beantwortet die Frage der Prüfer nicht, wer wann wo war.

Wie ReinigungsDesk die Pflicht abbildet

Im System stempelt die Reinigungskraft am eigenen Handy ein und aus — mit Objektbezug, in ihrer eigenen Sprache. Die Aufzeichnung entsteht am Tag der Arbeitsleistung, nicht sieben Tage später, und sie ist ab dem Moment im Büro sichtbar. Aus derselben Erfassung entstehen anschließend die Lohnvorbereitung und die Rechnung an den Auftraggeber, ohne dass jemand etwas abtippt.

Die Module dazu sind Zeiterfassung für das Stempeln, Einsatzplanung für den Soll-Wert, gegen den gestempelt wird, und Personalakte & Nachweise für Ausweise und Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdatum — das System meldet sich, bevor eines abläuft.

Was dieser Beitrag nicht ist

Eine Rechtsberatung. Die Regeln sind hier so wiedergegeben, wie sie in der Praxis eines Reinigungsbetriebs ankommen; im Einzelfall — etwa bei Tarifbindung, Nachunternehmereinsatz oder Entsendung — lohnt der Blick in den konkreten Vertrag und das Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Was dazu am häufigsten gefragt wird.

Reicht ein Stundenzettel auf Papier?

Formal ja — das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Praktisch scheitert Papier an zwei Stellen: an der Sieben-Tage-Frist, weil die Zettel meist erst zum Monatsende im Büro ankommen, und an der Nachvollziehbarkeit, weil nachträglich ausgefüllte Listen bei einer Prüfung wenig überzeugen.

Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

Mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Für Lohnunterlagen gelten daneben die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fristen, die deutlich länger laufen.

Wer kontrolliert die Aufzeichnungen?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll. Sie prüft sowohl im Objekt als auch im Betrieb und kann die Vorlage der Aufzeichnungen verlangen. Im Gebäudereinigungsgewerbe müssen Beschäftigte zusätzlich ihre Ausweispapiere mitführen.

Muss die Zeiterfassung digital sein?

Das Gesetz verlangt keine bestimmte Technik. Die Anforderung, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich sein muss, geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18) zurück — sie lässt sich digital erheblich einfacher erfüllen als mit Listen im Putzraum.

Was ist mit Fahrzeiten zwischen zwei Objekten?

Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten während der Arbeitszeit sind in aller Regel Arbeitszeit und damit aufzeichnungspflichtig. Wer nur die Zeit im Objekt erfasst, unterschreitet die tatsächliche Arbeitszeit — und rechnet sie dem Auftraggeber auch nicht in Rechnung.

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