Das Gebäudereinigungsgewerbe steht in der Aufzählung des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit gilt für Reinigungsbetriebe die verschärfte Aufzeichnungspflicht — unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob über Mindestlohn bezahlt wird.
Was aufzuzeichnen ist
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Beschäftigten. Nicht verlangt sind Pausenzeiten als eigene Angabe, wohl aber eine Dauer, die die Pausen nicht mitrechnet.
Die Sieben-Tage-Frist
Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorliegen. An dieser Frist scheitert Papier in der Praxis: Zettel aus dem Objekt kommen erfahrungsgemäß erst zum Monatsende ins Büro, und eine nachträglich ausgefüllte Liste überzeugt bei einer Prüfung wenig.
Aufbewahrung
Mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Für Lohnunterlagen gelten daneben die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fristen, die deutlich länger laufen.
Zur Form
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor; eine handschriftliche Liste erfüllt die Pflicht formal. Die Anforderung, dass die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich sein muss, geht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 (C-55/18) zurück — sie lässt sich digital erheblich einfacher erfüllen als mit Listen im Putzraum.
Fahrzeiten nicht vergessen
Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzorten während der Arbeitszeit sind in aller Regel Arbeitszeit und damit aufzeichnungspflichtig. Wer nur die Zeit im Objekt erfasst, unterschreitet die tatsächliche Arbeitszeit — und stellt sie dem Auftraggeber auch nicht in Rechnung.

