Für einen Reinigungsbetrieb ist die Allgemeinverbindlichkeit kein tarifrechtliches Randthema, sondern die Größe, die jedes Jahr die Marge verändert — und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb tarifgebunden ist oder nicht.
Warum sie auch Außenseiter bindet
Tarifverträge gelten grundsätzlich nur für Mitglieder der abschließenden Verbände. Wird ihre Wirkung erstreckt, gelten die Mindestbedingungen für alle Betriebe der Branche. Für die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk ist das seit Jahren der Fall.
Das ist gewollt: Es verhindert, dass ein Angebot allein dadurch günstiger wird, dass der Anbieter niedrigere Löhne zahlt.
Die Folge für Festpreisverträge
Die Löhne steigen mit jeder Tarifstufe, der vereinbarte Festpreis im Objektvertrag nicht. Das ist der zweithäufigste Grund dafür, dass ein Objekt unrentabel wird — nach dem still gewachsenen Leistungsumfang.
Was daraus folgt
Wer Objekte mit mehrjähriger Laufzeit abschließt, sollte eine Preisanpassungsklausel vereinbaren, die auf die Entwicklung der Branchenlöhne verweist. Wo das nicht gelungen ist, bleibt nur die Nachverhandlung — und die braucht den Soll-Ist-Vergleich als Grundlage.
Zum Termin
Die jeweils geltenden Stundensätze und ihre Änderungstermine ändern sich regelmäßig. Sie gehören vor jeder Kalkulation frisch nachgeschlagen und nicht aus einem alten Angebot übernommen.


