Die Marge in der Gebäudereinigung schrumpft selten durch eine Fehlentscheidung. Sie schrumpft durch eine Bewegung, die jedes Jahr im selben Monat stattfindet und die niemand im Betrieb beeinflusst: Die Löhne steigen, und der Preis im Objektvertrag bleibt, wo er war.
Warum das jeden Betrieb betrifft
Die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk werden regelmäßig auf die gesamte Branche erstreckt. Ob ein Betrieb einem Arbeitgeberverband angehört, ändert daran nichts. Das ist so gewollt: Es verhindert, dass ein Angebot allein dadurch günstiger wird, dass jemand weniger zahlt.
Für die Kalkulation heißt das, dass die größte Kostenposition nicht verhandelbar ist. Verhandelbar ist nur der Preis auf der anderen Seite.
Die Rechnung, die niemand aufmacht
Ein Objekt mit 62 kalkulierten Stunden im Monat und einem Festpreis, der seit vier Jahren unverändert ist, hat in diesen vier Jahren jede Lohnstufe aus derselben Summe bezahlt. Der Betrag auf der Rechnung ist gleich geblieben, der Betrag auf der Lohnabrechnung nicht.
Dazu kommt in vielen Fällen ein zweiter Effekt, der schwerer wiegt als der erste: Der Leistungsumfang ist still gewachsen. Ein zusätzlicher Raum, ein neuer Bereich, eine Bitte des Hausmeisters, die niemand dokumentiert hat. Nach Jahren wird eine Fläche gereinigt, die im Vertrag nie stand — zum Preis von damals.
Drei Zahlen, sonst nichts
Eine Nachverhandlung gelingt nicht mit dem Satz, die Kosten seien gestiegen. Diesen Satz hört ein Auftraggeber von jedem seiner Lieferanten. Sie gelingt mit drei Zahlen, die sich alle auf sein Gebäude beziehen:
- Die ursprüngliche Kalkulation: Flächen, Turnus, Leistungswerte, Sollstunden.
- Die heutigen Flächen aus dem Raumbuch — falls sie von den kalkulierten abweichen, ist das bereits die halbe Begründung.
- Die tatsächlich geleisteten Stunden je Monat aus der Zeiterfassung, mit Objektbezug.
Wer diese drei Zahlen nicht hat, verhandelt über einen Eindruck.
Vorsorge schlägt Nachverhandlung
Die wirksamste Regelung entsteht vor Vertragsbeginn: eine Preisanpassungsklausel, die auf die Entwicklung der Branchenlöhne verweist und einen festen Anpassungstermin nennt. Sie nimmt der jährlichen Frage die Schärfe, weil sie nicht jedes Mal neu verhandelt wird.
Bei öffentlichen Auftraggebern und großen Verwaltungen ist so eine Klausel üblich und wird selten abgelehnt. Sie wird nur oft nicht gefordert.
Was am Ende zählt
Ein Objekt, das dauerhaft draufzahlt, ist keine Frage der Geduld, sondern eine unternehmerische Entscheidung. Drei Wege stehen offen: den Leistungsumfang auf den Vertrag zurückführen, nachverhandeln, oder kündigen. Alle drei setzen voraus, dass die Zahlen vorliegen — ohne sie bleibt nur das Bauchgefühl, und das verhandelt schlecht.


