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Kalkulation

Tariflohn steigt, Festpreis nicht: wann nachverhandelt gehört

Wie begründet ein Reinigungsbetrieb eine Preiserhöhung gegenüber dem Auftraggeber?

Von Veröffentlicht 12. September 2026Aktualisiert 12. September 2026

Kurz beantwortet

Die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk werden regelmäßig auf alle Betriebe der Branche erstreckt und gelten damit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen.

Steigen die Löhne und bleibt der vereinbarte Festpreis unverändert, verkleinert sich die Marge eines Objekts jedes Jahr — ohne dass im Betrieb irgendetwas falsch gemacht wurde.

Eine Preisanpassung lässt sich nur mit drei Zahlen begründen: der ursprünglichen Kalkulation, den heutigen Flächen und den tatsächlich geleisteten Stunden.

Die wirksamste Vorsorge ist eine Preisanpassungsklausel im Vertrag, die auf die Entwicklung der Branchenlöhne verweist — vereinbart vor Vertragsbeginn und nicht danach.

Wo sie fehlt, bleibt die Nachverhandlung. Sie gelingt mit einem Soll-Ist-Vergleich je Objekt und scheitert mit dem Hinweis, es rechne sich nicht mehr.

Die Marge in der Gebäudereinigung schrumpft selten durch eine Fehlentscheidung. Sie schrumpft durch eine Bewegung, die jedes Jahr im selben Monat stattfindet und die niemand im Betrieb beeinflusst: Die Löhne steigen, und der Preis im Objektvertrag bleibt, wo er war.

Warum das jeden Betrieb betrifft

Die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk werden regelmäßig auf die gesamte Branche erstreckt. Ob ein Betrieb einem Arbeitgeberverband angehört, ändert daran nichts. Das ist so gewollt: Es verhindert, dass ein Angebot allein dadurch günstiger wird, dass jemand weniger zahlt.

Für die Kalkulation heißt das, dass die größte Kostenposition nicht verhandelbar ist. Verhandelbar ist nur der Preis auf der anderen Seite.

Die Rechnung, die niemand aufmacht

Ein Objekt mit 62 kalkulierten Stunden im Monat und einem Festpreis, der seit vier Jahren unverändert ist, hat in diesen vier Jahren jede Lohnstufe aus derselben Summe bezahlt. Der Betrag auf der Rechnung ist gleich geblieben, der Betrag auf der Lohnabrechnung nicht.

Dazu kommt in vielen Fällen ein zweiter Effekt, der schwerer wiegt als der erste: Der Leistungsumfang ist still gewachsen. Ein zusätzlicher Raum, ein neuer Bereich, eine Bitte des Hausmeisters, die niemand dokumentiert hat. Nach Jahren wird eine Fläche gereinigt, die im Vertrag nie stand — zum Preis von damals.

Drei Zahlen, sonst nichts

Eine Nachverhandlung gelingt nicht mit dem Satz, die Kosten seien gestiegen. Diesen Satz hört ein Auftraggeber von jedem seiner Lieferanten. Sie gelingt mit drei Zahlen, die sich alle auf sein Gebäude beziehen:

  1. Die ursprüngliche Kalkulation: Flächen, Turnus, Leistungswerte, Sollstunden.
  2. Die heutigen Flächen aus dem Raumbuch — falls sie von den kalkulierten abweichen, ist das bereits die halbe Begründung.
  3. Die tatsächlich geleisteten Stunden je Monat aus der Zeiterfassung, mit Objektbezug.

Wer diese drei Zahlen nicht hat, verhandelt über einen Eindruck.

Vorsorge schlägt Nachverhandlung

Die wirksamste Regelung entsteht vor Vertragsbeginn: eine Preisanpassungsklausel, die auf die Entwicklung der Branchenlöhne verweist und einen festen Anpassungstermin nennt. Sie nimmt der jährlichen Frage die Schärfe, weil sie nicht jedes Mal neu verhandelt wird.

Bei öffentlichen Auftraggebern und großen Verwaltungen ist so eine Klausel üblich und wird selten abgelehnt. Sie wird nur oft nicht gefordert.

Was am Ende zählt

Ein Objekt, das dauerhaft draufzahlt, ist keine Frage der Geduld, sondern eine unternehmerische Entscheidung. Drei Wege stehen offen: den Leistungsumfang auf den Vertrag zurückführen, nachverhandeln, oder kündigen. Alle drei setzen voraus, dass die Zahlen vorliegen — ohne sie bleibt nur das Bauchgefühl, und das verhandelt schlecht.

Häufige Fragen

Was dazu am häufigsten gefragt wird.

Gilt der Branchenmindestlohn auch für uns, wenn wir in keinem Verband sind?

Ja. Die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk werden regelmäßig auf alle Betriebe der Branche erstreckt. Der gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze für alle Branchen; der Branchenmindestlohn liegt darüber und geht ihm vor.

Können wir einen laufenden Vertrag einseitig anpassen?

Nur wenn der Vertrag eine Anpassungsklausel enthält. Andernfalls ist die Preisanpassung eine Vertragsänderung, der beide Seiten zustimmen müssen. Bleibt die Zustimmung aus, bleibt die Kündigung zum vereinbarten Termin.

Welche Zahlen überzeugen einen Auftraggeber?

Die Gegenüberstellung von kalkulierten und tatsächlich geleisteten Stunden für sein Objekt, über mehrere Monate. Das ist eine nachprüfbare Aussage über sein Gebäude — anders als der Verweis auf allgemeine Kostensteigerungen, den jeder Lieferant vorbringt.

Was, wenn der Auftraggeber ablehnt?

Dann sind es drei Wege: den Leistungsumfang auf das zurückführen, was im Vertrag steht; das Ergebnis akzeptieren und bewusst quersubventionieren; oder kündigen. Die Entscheidung sollte bewusst fallen und nicht dadurch, dass nichts passiert.

Wie oft sollte man Objektpreise überprüfen?

Einmal jährlich und zusätzlich bei jeder Tarifstufe. Ein Objekt, das drei Monate in Folge über dem Soll liegt, hat kein Ausreißerproblem, sondern ein Kalkulationsproblem.

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