Mit Nachunternehmern zu arbeiten ist in der Gebäudereinigung üblich — für Spitzenlasten, für Sonderleistungen, für Objekte außerhalb des eigenen Einzugsgebiets. Das Risiko liegt nicht in der Zusammenarbeit, sondern in der Haftung.
Die Haftung für den Mindestlohn
§ 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ordnet eine verschuldensunabhängige Bürgenhaftung an: Zahlt der Nachunternehmer seinen Beschäftigten nicht den geschuldeten Mindestlohn, kann der beauftragende Unternehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden. § 13 Mindestlohngesetz erklärt diese Regelung für den gesetzlichen Mindestlohn entsprechend anwendbar.
Verschuldensunabhängig heißt: Es hilft nicht, davon nichts gewusst zu haben.
Was vor der Beauftragung vorliegen sollte
Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaft, der Nachweis der Betriebshaftpflicht mit ausreichender Deckungssumme, und eine schriftliche Zusicherung zur Einhaltung der Mindestlöhne.
Diese Unterlagen haben ein Ablaufdatum. Eine Bescheinigung von vor zwei Jahren sagt nichts über heute.
Die Nachweise laufen mit
Ein Nachunternehmer, der im selben System arbeitet wie der eigene Betrieb, liefert Zeiten und Leistungsnachweise in derselben Form ab. Das ist nicht nur bequem — bei einer FKS-Prüfung wird genau danach gefragt.
Im Verhältnis zum Auftraggeber
Viele Reinigungsverträge und praktisch alle öffentlichen Ausschreibungen verlangen die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz von Nachunternehmern. Wer ohne diese Zustimmung weitervergibt, verletzt den Vertrag unabhängig von der Qualität der Leistung.


